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 Harkortstraße 12, 48163 Münster    Mo.-Do. 8:00 - 17:00 | Fr. 7:45 - 13:30 Uhr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verkauf und Werkleistungen der Firma

EVELS Karosserie- Fahrzeugbau GmbH, Harkortstraße 12 – 48163 Münster

 

  1. Ausschließliche Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen

des Vertragspartners, nachfolgend Kunde genannt, erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.

Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen

abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Dasselbe gilt auch für

Lieferungen und Leistungen an uns, für den Fall unserer vorbehaltlosen Annahme der Ware. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und

dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Wir erbringen die im

Einzelnen spezifizierte Lieferung oder Leistung zu den nachfolgend abgedruckten Bedingungen.

 

  1. Angebot, Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlag, Vertragsabschluss
  2. Unsere Angebote sind freibleibend.
  3. Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Angebotes oder Kostenvoranschlages. An dieses

Angebot / Kostenvoranschlag sind wir vier Wochen gebunden, soweit nicht eine kürzere Bindungsfrist vereinbart wird.

  1. Die für die Erstellung des Angebots/Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Kunden nur dann berechnet werden, wenn

dies im Einzelfall schriftlich vereinbart ist.

  1. Unterlagen zu dem Angebot, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie

nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in

Prospekten, Angeboten und schriftlichen Unterlagen sowie Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge technischen Fortschritts bleiben

vorbehalten, ohne dass der Besteller daraus Rechte herleiten könnte. Angaben zu Form, Farbe, Abmessung und Gewicht sind nur ungefähr

und annähernd und keine garantierte Beschaffenheit; Änderungen behalten wir uns im handelsüblichen Rahmen vor. Aus gebrauchten

Zeichen oder Nummern können allein keine Rechte hergeleitet werden. Alle Leistungsbeschreibungen und Kostenangaben schulden wir nur

als Durchschnittswerte.

  1. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt

auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Jede Weitergabe ohne unsere ausdrückliche schriftliche

Zustimmung ist verboten.

  1. Hat der Kunde für die Herstellung oder Ver- bzw. Bearbeitung der Ware eine Spezifizierung vorgelegt, so hat er uns von jeglichem

Verlust, Schaden, Kosten oder sonstigen Ausgaben unserer Lieferanten freizustellen, die diese zu zahlen haben oder zu zahlen bereit sind,

weil sich die vertragliche Ver- oder Bearbeitung der Ware auf Grund der Spezifizierung des Bestellers als Bruch eines Patents, Copyrights,

Warenzeichens oder sonstigen Schutzrechts eines Dritten herausgestellt hat.

  1. Wir behalten uns das Rechtet vor, die Warenbeschreibung im Hinblick auf die Spezifizierung insoweit abzuändern, als gesetzliche

Erfordernisse zu berücksichtigen sind, soweit durch diese Änderung keine Verschlechterung der Bestellung hinsichtlich Qualität und

Brauchbarkeit auftreten.

  1. Gegenüber dem Kunden gilt, dass der von ihm unterzeichnete Auftrag ein bindendes Angebot ist. Wir sind berechtigt, dieses Angebot

innerhalb von drei Wochen durch Überreichung oder Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Kunden innerhalb dieser

Frist die bestellte Lieferung oder Leistung zu erbringen.

  1. Der Umfang der Lieferung oder Leistung und der Gesamtpreis richten sich nach den Angaben in der Auftragsbestätigung. Wir geben

grundsätzlich keine Garantien, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.

  1. Tritt der Kunde nach Vertragsabschluss vom Vertrag zurück oder löst sich anderweitig vom Vertrag, so haben wir Anspruch auf

pauschalisierten Schadenersatz in Höhe von 15 % des Preises oder der vereinbarten Vergütung. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger

anzusetzen, wenn von uns ein höherer oder vom Kunden ein geringerer Schaden nachgewiesen wird.

  1. Der Kunde ermächtigt uns, Unteraufträge zu erteilen und Probe- und Überführungsfahrten durchzuführen.
  2. Wir sind berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
  3. Stellt der Kunde zur Durchführung eines Auftrages Fahrzeuge, Fahrzeugteile oder andere Materialien bei, so müssen diese mangelfrei

und zur Durchführung des Auftrages vollständig geeignet sein. Der Kunde fungiert uns gegenüber wie ein Zulieferer. Das heißt, wir können

von dem Kunden rechtzeitige, mangelfreie Lieferung (Beistellung) verlangen. Nachteile, die sich aus der Nichterfüllung dieser Pflicht

ergeben, hat ausschließlich der Kunde selbst zu tragen. Kommt der Kunde seiner übernommenen Verpflichtung zur rechtzeitigen

mangelfreien Beistellung nicht nach, so können wir ihm eine Nachfrist zur Erfüllung dieser Pflicht setzen. Danach sind wir berechtigt, vom

Vertrag zurückzutreten und / oder Schadensersatz zu verlangen. Der Schadensersatz beträgt in diesem Fall 15 % vom Auftragswert, wobei

wir den Nachweis eines höheren Schadens, der Kunde den Nachweis eines geringeren Schadens führen können.

 

III. Preise, Zahlungsbedingungen, Rücktritt

  1. Unsere Preise gegenüber gewerblichen Kunden sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der

Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen. Für Verbraucher geben wir Endpreise an. Unsere Preise gelten ab unserem Geschäftssitz. Zölle,

Abgaben, Verpackung, Versandkosten und Versicherungen sind gesondert zu zahlen. Vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich

berechnet.

  1. Skonto- und Rabattzusagen gelten nur, sofern sie schriftlich vereinbart werden.
  2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn frühestens vier Monate nach Abschluss des Vertrages

deutliche Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten, insbesondere bei außerhalb unserer Kontrolle stehender Preisentwicklungen,

wie Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen,

Steueränderungen, bei Änderungen von Lohn- und Tarifverträgen, Transportkosten, bei Material- oder Herstellungskosten auch unserer

Lieferanten, u.a. Diese werden wir auf Verlangen nachweisen.

  1. Mit der Ablieferung oder der Abnahme des Auftragsgegenstandes und der Aushändigung der Rechnung ist der vereinbarte Preis sofort in

bar zur Zahlung fällig. Abweichende Regelungen sind schriftlich zu vereinbaren.

  1. Kommt der Kunde seinen Zahlungs- und Versicherungspflichten oder den Verpflichtungen aus unserem Eigentumsvorbehalt oder

Sicherungseigentum nicht nach oder verletzt er seine Verpflichtungen aus dem Vorbehalts- oder Sicherungsmiteigentum, stellt er seine

Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder eine andere Maßnahme nach der Insolvenzordnung

angeordnet, so wird unsere gesamte Restforderung fällig, auch falls Wechsel oder Schecks mit späterer Fälligkeit laufen sollten oder auch

falls eine anderweitige Stundungsvereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden sein sollte. Wird die gesamte Restforderung von dem

Kunden nicht unverzüglich bezahlt, erlischt sein Gebrauchsrecht an dem Vorbehaltsgut.

  1. Bei geleasten oder anderweitig fremdfinanzierten Leistungen des Auftragnehmers hat der Kunde erforderliche, Erklärung, die für die

Auslösung der Zahlung durch den Finanzierer erforderlich ist, beispielsweise eine Übernahmebestätigung, spätestens am Tage nach der

Lieferung abzugeben. Kommt der Kunde der Verpflichtung nicht fristgerecht nach, so schuldet er Verzugszinsen beginnend mit dem 10.

Tag, welcher dem Tag folgt, an welchem die Erklärung nach Vorstehendem hätte abgegeben werden müssen; es sei denn, das Ausbleiben der

Zahlung beruhe auf einem anderen Grunde als der Unterlassung der Abgabe der erforderlichen Erklärung. Die Geltendmachung eines

höheren Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen.

  1. Falls der Kunde seiner Zahlungspflicht - auch von Teilzahlungspflichten nicht nach Fälligkeit vollständig nachkommt, sind wir berechtigt,

nach erfolglosem Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Treten wir zurück, sind wir berechtigt, die von

uns gelieferte Ware auf Kosten des Kunden abholen zu lassen.

  1. Der Kunde erklärt sein Einverständnis dazu, dass die von uns mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände

betreten und befahren können, auf dem sich die Ware befindet. Alternativ zu unseren Rücktrittsrechten können wir vom Kunden

angemessene Sicherheit verlangen. Erhalten wir diese nicht, können wir die weitere Lieferung an den

Kunden aussetzen.

  1. Mit der Ausübung dieser Rechte ist kein Verzicht auf weitere uns zustehende Rechte und Ansprüche, auch aus Schadenersatz, verbunden.
  2. Gegen unsere Ansprüche kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder

von uns schriftlich anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch

auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

  1. Wenn eine berechtigte Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Kunden von ihm nur in einem Umfange zurückgehalten

werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.

 

  1. Lieferung, Lieferverzug
  2. Unsere Liefer- oder Fertigstellungstermine sind grundsätzlich nur annähernd und unverbindlich. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie

schriftlich so bezeichnet wurden. Der Beginn des von uns angegebenen Liefer- oder Fertigstellungstermins setzt die Abklärung aller

technischen Fragen voraus. Ändert oder erweitert sich der Auftragsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, dann haben wir dem

Kunden unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.

  1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, aber nicht bei leichter Fahrlässigkeit.
  2. Im Übrigen haften wir im Falle des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten

Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, höchstens jedoch von 15 % des Lieferwertes.

  1. Wir sind zur Teillieferung berechtigt, falls ein Teil der bestellten Ware vorübergehend nicht lieferbar ist. Zusätzliche Versandkosten

werden dann von uns getragen.

  1. Höhere Gewalt, durch Sturm-, Feuer-, Hochwasser oder sonstigen Umweltschäden oder bei uns oder unseren Lieferanten eintretende

Betriebsstörungen durch Energiemangel, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Komponenten und sonstiger Materialien,

Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrung, im Kriegsfalle oder im Falle behördlicher Verfügungen, die

uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Auftragsgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der

vereinbarten Frist zu liefern, verlängern die oben genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten

Leistungsstörungen. Wir haben darüber den Kunden unverzüglich nach bekannt werden des Ereignisses zu informieren. Können wir auch

nach angemessener Verlängerung nicht leisten, sind sowohl der Kunde als auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Treten wir zurück, erstatten wir dem Kunden unverzüglich sämtliche bereits

erbrachten Zahlungen. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

 

  1. Fertigstellung, Abnahme
  2. Wir erfüllen unsere Liefer- oder Leistungsverpflichtung dadurch, dass wir dem Kunden die Bereit- oder Fertigstellung der Ware an

unserem Geschäftssitz anzeigen.

  1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt in unserem Betrieb, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  2. Wünscht der Kunde die Überführung der Ware, erfolgt dies auf seine Kosten und Gefahr. Wir werden die Lieferung durch eine

Transportversicherung abdecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde. Dies gilt nicht für Verbraucher.

  1. Der Auftragsgeber ist verpflichtet, die Ware innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige abzuholen.
  2. Bei Abnahmeverzug können wir ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Die Ware kann nach unserem Ermessen auch anderweitig

aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen vollständig zu Lasten des Auftraggebers.

 

  1. Sachmängelhaftung, Verjährung
  2. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Unternehmer hat er die

Ware unverzüglich auf Sachmängel zu untersuchen und binnen 8 Tagen seit An-/Abnahme – bei versteckten Mängeln binnen 8 Tagen

nach Entdeckung – den Mangel schriftlich anzuzeigen. Geschieht dies nicht, gilt die Ware als vertragsgemäß geliefert.

  1. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs insoweit ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt

die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.

. Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Kunde den

Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme

vorbehält.

  1. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Kunde eine juristische

Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in

Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Kunden wegen Sachmängeln in

einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Kunde (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.

  1. Die Verjährungsverkürzungen in Ziffer 1, Satz 1 und Ziffer 2, Satz 1 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder

vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie

bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

  1. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen

des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

 

  1. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
  2. a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Kunde beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der

Auftragnehmer dem Kunden eine Bestätigung über den Eingang der Anzeige in Textform aus.

  1. b) Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt nach Wahl des Lieferers Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer

mangelfreien Sache).

  1. c) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Kunde zunächst nur bei dem Auftragnehmer geltend machen und durchführen lassen.

Die notwendigen Arbeiten bei einer von uns zu bestimmenden anderen Firma ausgeführt werden können.

  1. d) Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Kunde mit vorheriger Zustimmung des

Auftragnehmers an einen vom Auftraggeber zu bestimmenden anderen Fachbetrieb wenden. In diesem Fall hat der Kunde in den

Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass

diese ausgebauten Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der

dem Kunden nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.

  1. e) Im Falle der Nachbesserung kann der Kunde für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist

des Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen.

Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.

 

  1. Unsere Gewährleitungspflicht ist ausgeschlossen:
  2. a) wenn ein erkennbarer Mangel nicht unverzüglich, ein versteckter

Mangel nicht unverzüglich nach Erkennung schriftlich gerügt wird.

  1. b) wenn der Liefergegenstand vom Besteller oder von dritter Seite durch Einbau von Teilen fremder Herkunft oder in sonstiger Weise

verändert worden ist und der Schaden bzw. Mangel in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht.

  1. c) wenn der Schaden bzw. Mangel darauf beruht, dass der Kunde die Vorschriften über Behandlung und Bedienung des

Liefergegenstandes nicht beachtet oder gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen hat. Das gleiche gilt, wenn eine Überschreitung des

zulässigen Gesamtgewichts, der Achsdrücke, der Nutzlast oder der Fahrgestelltragfähigkeit festgestellt wird.

  1. d) Der Verwender kann die Gewährleistung verweigern, solange der Besteller seine Zahlungspflicht ihm gegenüber nicht in einem

Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht.

 

VII. Gesamthaftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in VI. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten

Anspruchs außer, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für

Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche

auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

  1. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche

Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

  1. Soweit unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Schadensersatzhaftung

unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

VIII. Eigentumsvorbehalt, Verwertung, Pflichten gegen Dritte

Wir behalten uns das Eigentum an der Ware oder ein- oder angebauten Teilen, Aggregaten und Zubehör bis zum Eingang aller Zahlungen

aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Im Falle eines Kontokorrentverhältnisses bezieht sich der Vorbehalt auf den anerkannten

Saldo. Soweit wir Bezahlung auf Grund des Scheck- oder Wechselverfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die

Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns. Bei

vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware nach angemessener Fristsetzung

zurückzuverlangen. Wir sind nach

Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden, abzüglich angemessener

Verwertungskosten, anzurechnen. Solange wir Eigentum an der Ware oder an ein- oder angebauten Teilen, Aggregaten und Zubehör haben, gilt:

 

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und sonstige

Schäden ausreichend zum Zeitwert zu versichern. Sofern Pflege- oder Wartungsarbeiten erforderlich sind, muss er diese auf eigene Kosten

rechtzeitig durchführen.

  1. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich mitzuteilen; ebenso

etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich

schriftlich zu benachrichtigen, damit wir rechtzeitig Klage zur Wahrung unserer Rechte (z.B. Klage gemäß § 770 ZPO) erheben können.

Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für den uns

entstandenen Ausfall.

  1. Der Kunde ist nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Der

Kunde verpflichtet sich schon jetzt, die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns abzutreten. Zur Einziehung

dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon

unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den

vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

  1. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum

an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen Gegenständen. Für die

durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

  1. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer

Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

  1. Erweitertes Pfandrecht
  2. Uns steht wegen unserer Forderung ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu.
  3. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen

Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der

Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein

rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

 

  1. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Die Firma Evels Karosserie-Fahrzeugbau GmbH wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im

Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

 

Handwerkskammer Münster

Bismarckallee 1, 48151 Münster

Postfach 3480, 48019 Münster

Telefon 0251 5203-0

Telefax 0251 5203-106

info@hwk-muenster.de

www.hwk-muenster.de

verhandelt werden.

 

  1. Datenerhebung und -verwendung zur Vertragsabwicklung gemäß Art. 13 DSGVO

Wir verarbeiten und nutzen die vom Kunden schriftlich angegebenen personenbezogenen Daten, insbesondere zu Name, Anschrift, Telefon,

Fax, E-Mail oder Mobilnummer in Verbindung mit den technischen Daten des Kundenfahrzeugs zur ordnungsgemäßen Abwicklung des

zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses (insbesondere Übermittlung an Garantiegeber, Leasinggeber und Finanzierungsinstitute sowie

Mietwagenfirmen) und, soweit dies gesetzlich notwendig ist, z.B. zur Einhaltung von Vorlagefristen gegenüber dem Finanzamt.

Der Kunde erklärt hiermit ausdrücklich seine Einwilligung, die er jederzeit uns gegenüber widerrufen kann.

 

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Für Verträge mit Kaufleuten und juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen gilt als

vereinbart: ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz; auch für Wechsel- und

Scheckprozesse. Dasselbe gilt für Verbraucher, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, deren gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der

Klageerhebung nicht bekannt ist, oder die nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegen.

  1. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz Münster/Westfalen.

 

- Stand: 01.06.2022 -

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